Wie Vorerkrankungen die Auszahlung schmälern können: Unfallversicherung / Mitwirkungsanteil

Wer nach einem Unfall mit dauerhaften gesundheitlichen Folgen kämpfen muss, wiegt sich meist in Sicherheit: Schließlich wurde für genau diesen Fall eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Doch die Realität sieht oft anders aus. Durch versteckte Vertragsklauseln – allen voran die sogenannte Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – kann die finanzielle Unterstützung im Ernstfall drastisch zusammengestrichen werden.

Das Prinzip: Wenn die Versicherung die Leistung kürzt

Das Grundversprechen einer Unfallversicherung ist simpel: Bleibt nach einem Unfall ein messbarer körperlicher oder geistiger Schaden (eine Invalidität) zurück, fließt Geld. Die Praxis zeigt jedoch eine gravierende Einschränkung: Hatte der Versicherte bereits vor dem Unfall gesundheitliche Beschwerden, nutzen Versicherer dies häufig als Hebel, um die Auszahlungssumme zu reduzieren.

Maßgeblich hierfür ist die vertraglich vereinbarte Mitwirkungsquote. Die Gesellschaft prüft nach einem Unfall genau, ob bestehende Vorerkrankungen die dauerhafte Schädigung begünstigt oder verstärkt haben. Ist das der Fall, wird die Leistung genau um den Prozentsatz gekürzt, den die Vorerkrankung zum Gesamtschaden beigetragen hat.

Unterschätzte Gefahr durch alltägliche Leiden

Dabei muss es sich keineswegs um seltene oder extreme Krankheiten handeln. Schon weit verbreitete Volkskrankheiten können ausreichen, um Ansprüche massiv zu mindern:

  • Diabetes: Kann die Wundheilung nach einer Verletzung massiv stören und so die Spätfolgen verschlimmern.

  • Vorschäden am Bewegungsapparat: Vorbestehende Muskel- oder Gelenkerkrankungen schwächen den Körperteil oft schon vor dem Unfall.

  • Wichtig zu wissen: In der Regel greift diese Kürzung erst, wenn der gesundheitliche Voranteil eine bestimmte Grenze (oft 25 Prozent) überschreitet. Wird diese Schwelle jedoch erreicht, sinkt der anerkannte Invaliditätsgrad und damit das Auszahlungsplus rapide. Diese Regelung gilt im Übrigen sogar im tragischen Fall des Unfalltodes.

Ein anschauliches Rechenbeispiel

Um die Auswirkungen zu verdeutlichen, hilft ein Blick auf folgendes Szenario:

Ein Versicherter erleidet durch einen schweren Hundebiss eine dauerhafte Beeinträchtigung des Beines. Der medizinische Gutachter stellt fest, dass der Gesamtschaden eigentlich einer Invalidität von 50 Prozent entspricht. Da der Betroffene jedoch starker Diabetiker ist, attestiert der Sachverständige dieser Vorerkrankung einen Mitwirkungsanteil von 60 Prozent.

Die Konsequenz: Der für die Versicherung relevante Unfallanteil schrumpft auf magere 20 Prozent zusammen. Die Auszahlung fällt entsprechend minimal aus.

So schützen Sie sich: Tipps für Versicherte

  • Augen auf bei der Tarifwahl: Hochwertige Versicherungstarife setzen die Schwelle für eine Leistungskürzung deutlich höher an (z. B. erst ab einer Mitwirkung von 40 oder 50 Prozent). Ein genauer Blick in das Kleingedruckte vor Abschluss lohnt sich fast immer.

  • Kürzungen nicht blind hinnehmen: Hat der Unfallversicherer die Leistung bereits gekürzt, sollten Sie diesen Bescheid keinesfalls ungeprüft akzeptieren. Die medizinischen Gutachten der Versicherer sind nicht unfehlbar. In solchen Fällen ist es ratsam, die Angelegenheit zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen.